Artikel 6 - Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (19. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2020, abweichend siehe Artikel 7
|

Artikel 6 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. März 2020 SchAusrV § 3

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Benannte Stelle, die zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens befugt ist, ist jede nach den Absätzen 3 und 3a anerkannte juristische Person."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 6 Neunzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 19. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 19. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 19. SchSAV Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
... gestrichen. c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Artikel 4 bis 6 , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 und 9, Artikel 11 bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 ... wie folgt gefasst: „13. Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 bis 4, Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 10 bis 11a Absatz 1 der Richtlinie 98/41/EG des Rates ... S. 1)". l) Nummer 21 wird wie folgt gefasst: „21. Artikel 5, 6 Absatz 1 bis 6 sowie 8 und 9 Buchstabe b , Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/802 des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed