Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur Kraftomnibusse eingesetzt werden, die
- 1.
- einer der folgenden Vorschriften entsprechen:
- a)
- Anhang VII zu der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1; L 125 vom 21.5.2003, S. 14) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung oder
- b)
- Anhang 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
und
- 2.
- mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... „oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44" eingefügt. 20. § 42b wird wie folgt gefasst: „§ 42b Technische Anforderungen Im ... 44" eingefügt. 20. § 42b wird wie folgt gefasst: „ § 42b Technische Anforderungen Im innerdeutschen Personenfernverkehr dürfen nur ... ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. § 42b ." 30. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 ... für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen Personenfernverkehr eingesetzt werden ( § 42b ),". b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die Buchstaben f bis h. ...