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§ 25 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 25 Widerruf der Genehmigung



(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,

2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder

3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.

2Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) 1Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. 2Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 25 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)" ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ... wird die Angabe „3" durch die Angabe „3a" ersetzt. 4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Untersagung von ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde." 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, jeweils ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1962
Artikel 1 PersBefördRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz" eingefügt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt. (21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...