(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist
§ 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die
§§ 39 und
40 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr,
- 2.
- § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft treten,
- 3.
- § 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr.
(3)
1Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach
§ 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (
§ 21), die Beförderungspflicht (
§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (
§ 39) sowie über die Fahrpläne (
§ 40) ganz oder teilweise verzichten.
2Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (
§ 43) ist
§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.
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§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten (vom 09.03.2023) ... (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2 , § 51), d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen ... und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3 ), e) die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen ...
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626