§ 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
Frühere Fassungen von § 1a PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ... selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bei ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1a_PBefG.htm