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Änderung § 28c PBefG vom 29.07.2026

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§ 28c PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 28c PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28c Veröffentlichung im Internet


(Text neue Fassung)

§ 28c (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)