Änderung § 58 PBefG vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 2 GüKGuaÄndG am 26. November 2011 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 58 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed