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Änderung § 58 PBefG vom 08.11.2006

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§ 58 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 58 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

 

 
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