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Änderung § 28c PBefG vom 13.03.2020

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§ 28c PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 28c PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
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§ 28c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28c Veröffentlichung im Internet


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1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.


 
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