Änderung § 36a PBefG vom 13.03.2020

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§ 36a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 36a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Arbeiten müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(3) 1 Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2 Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.




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