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Änderung § 8b PBefG vom 01.08.2021

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§ 8b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 8b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren


(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen.

(2) 1 Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2 Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. 3 Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über

1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens,

2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis),

3. Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie

4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung.

(3) 1 Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2 Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen.

(4) 1 Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2 Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann vorgegeben werden, dass die Übertragung von Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grundsätzen vorzunehmen ist.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fortlaufend zu dokumentieren. 2 Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Das Vergabeverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. 2 Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(7) 1 Der Aufgabenträger hat die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des ausgewählten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung und über den frühesten Zeitpunkt der Beauftragung unverzüglich zu informieren. 2 Die §§ 134 und 135 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)