§ 42a PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 42a PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42a Personenfernverkehr | |
(Text alte Fassung) 1 Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 gehört. 2 Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn | (Text neue Fassung) 1 Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. 2 Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn |
1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. 3 In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn 1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder 2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird. |