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Änderung § 44 PBefG vom 01.08.2021
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§ 44 PBefG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 44 PBefG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Text alte Fassung) § 44 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 44 Linienbedarfsverkehr |
1 Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dient (Linienbedarfsverkehr). 2 Es kommen ausschließlich Beförderungsentgelte und -bedingungen im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers im Nahverkehrsplan, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder der Vorabbekanntmachung zur Anwendung. 3 Für Beförderungen im Linienbedarfsverkehr können Zuschläge nur nach Maßgabe von Satz 2 erhoben werden. |
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