Änderung § 51 PBefG vom 01.08.2021

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§ 51 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 51 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr


(1) 1 Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2 Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,

(Text neue Fassung)

1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,

2. Zuschläge,

3. Vorauszahlungen,

4. die Abrechnung,

5. die Zahlungsweise und

6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.

vorherige Änderung

3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.



3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 4 Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,

2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,

3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und

4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.






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