Änderung § 64a PBefG vom 18.08.2006

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§ 64a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 64a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 14.08.2006 BGBl. I 1962
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht


vorherige Änderung

 


Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.

 



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