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Änderung § 16 PBefG vom 26.11.2011

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§ 16 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 16 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Geltungsdauer der Genehmigung


(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens acht Jahre. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten.

(Text alte Fassung)

(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

(3) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.