Änderung § 42a PBefG vom 01.01.2013

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§ 42a PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 42a PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42a Personenfernverkehr


vorherige Änderung

 


1 Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 gehört. 2 Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn

1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder

2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

3 In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn

1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder

2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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