Änderung § 42b PBefG vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42b PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 42b PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42b Technische Anforderungen


vorherige Änderung

 


Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und mit mindestens zwei Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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