Änderung § 66 PBefG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 PBefG, alle Änderungen durch Artikel 482 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PBefG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 66 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 66 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 482 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr auswirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal.

 



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