Zitierungen von § 15 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PBefG Einstweilige Erlaubnis (vom 01.08.2021)
... werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. (4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt ...
§ 21 PBefG Betriebspflicht (vom 01.01.2013)
... Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend. (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer ...
§ 52 PBefG Grenzüberschreitender Verkehr (vom 08.09.2015)
... des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5. (3) Einer Genehmigung für den ...
§ 63 PBefG Ausschluss abweichenden Landesrechts (vom 01.01.2013)
... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15 , 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 100 BRBG 2010 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
...  § 15 Absatz 5 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...

Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Artikel 1 PBefRÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5." 19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die ... nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15 , 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; 2. § 52 Absatz 1 ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed