interne Verweise§ 19 PBefG Tod des Unternehmers ... abgelaufen sein würde. (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung ...
§ 45 PBefG Sonstige Vorschriften (vom 01.08.2021) ... Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht ( § 21 ), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ ...
§ 49 PBefG Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (vom 01.08.2021) ... Straßen oder Plätzen angeboten werden. (3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (4) Verkehr mit Mietwagen ist die ... mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (5) Die Genehmigungsbehörde kann für ...
§ 50 PBefG Gebündelter Bedarfsverkehr (vom 01.08.2021) ... dürfen für den gebündelten Bedarfsverkehr nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden. (2) Im gebündelten Bedarfsverkehr ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)
V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
§ 2 PBefGKostV ... sind: 1. Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines ...
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5 ... zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2598
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
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