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Synopse aller Änderungen des PBefG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 5 des KlSchStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PBefG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Vorschriften
    § 1 Sachlicher Geltungsbereich
    § 2 Genehmigungspflicht
    § 3 Unternehmer
    § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
    § 5 Dokumente
    § 6 Umgehungsverbot
    § 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen
    § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
    § 8a Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
    § 8b Wettbewerbliches Vergabeverfahren
II. Genehmigung
    § 9 Umfang der Genehmigung
    § 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
    § 11 Genehmigungsbehörden
    § 12 Antragstellung
    § 13 Voraussetzung der Genehmigung
    § 13a (aufgehoben)
    § 14 Anhörungsverfahren
    § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung
    § 16 Geltungsdauer der Genehmigung
    § 17 Genehmigungsurkunde
    § 18 Informationspflicht der Genehmigungsbehörde
    § 19 Tod des Unternehmers
    § 20 Einstweilige Erlaubnis
    § 20a (weggefallen)
    § 21 Betriebspflicht
    § 22 Beförderungspflicht
    § 23 Haftung für Sachschäden
    § 24 (weggefallen)
    § 25 Widerruf der Genehmigung
    § 25a Untersagung von Personenkraftverkehrsgeschäften
    § 26 Erlöschen der Genehmigung
    § 27 Zwangsmaßnahmen
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
    A. Straßenbahnen
       § 28 Planfeststellung
       § 28a Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
       § 29 Planfeststellungsbehörde
       § 29a Vorzeitige Besitzeinweisung
       § 30 Enteignung
       § 30a Entschädigungsverfahren
       § 31 Benutzung öffentlicher Straßen
       § 32 Duldungspflichten Dritter
       §§ 33 bis 35 (weggefallen)
       § 36 Bau- und Unterhaltungspflicht
       § 37 Aufnahme des Betriebs
       § 38 (weggefallen)
       § 39 Beförderungsentgelte und -bedingungen
       § 40 Fahrpläne
    B. Verkehr mit Obussen
       § 41 Entsprechend anwendbare Vorschriften
    C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
       § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
       § 42a Personenfernverkehr
       § 42b Technische Anforderungen
       § 43 Sonderformen des Linienverkehrs
       § 44 (weggefallen)
       § 45 Sonstige Vorschriften
    D. Ausgleichszahlungen
       § 45a Ausgleichspflicht
    E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
       § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs
       § 47 Verkehr mit Taxen
       § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
       § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
       § 51a (weggefallen)
IV. Auslandsverkehr
    § 52 Grenzüberschreitender Verkehr
    § 53 Transit-(Durchgangs-)Verkehr
V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
    § 54 Aufsicht
    § 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
    § 54b Risikoeinstufung
    § 54c Verkehrsunternehmensdatei
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
    § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
    § 56 Gebühren
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    § 57 Rechtsverordnungen
    § 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    §§ 59 und 59a (weggefallen)
VIII. Bußgeldvorschriften
    §§ 60 und 60a (weggefallen)
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 62 Übergangsbestimmungen
    § 63 Ausschluss abweichenden Landesrechts
    § 64 Andere Gesetze
    § 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
    § 65 Ausnahmen für Straßenbahnen
    § 66 Berichtspflicht
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64b (neu)




§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs


vorherige Änderung

 


Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.