Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 62 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 176 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „um" gestrichen.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind."
- 2.
- In § 176a Absatz 3 werden die Wörter „oder des § 176 Abs. 6" durch ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 176 Absatz 6 Satz 1," ersetzt.
- 3.
- Dem § 184b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
- die Handlung sich auf eine kinderpornographische Schrift bezieht, die kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre."
- 4.
- In § 184i Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „dieses Abschnitts" eingefügt.
Achtundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1247