Das
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundesfernstraße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."
- 2.
- Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
- um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
- 2.
- in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird."
- 3.
- § 18f Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Anlagen" werden die Wörter „oder für Unterhaltungsmaßnahmen" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung."
- 4.
- In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „soweit sie zur" die Wörter „Unterhaltung oder" eingefügt.
- 5.
- Dem § 24 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt."
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528