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Änderung § 7 WoBerichtsG vom 01.01.2023

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§ 7 WoBerichtsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 WoBerichtsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Datenübermittlung; Veröffentlichung


(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt

1. den statistischen Ämtern der Länder

a) Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und

b) die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,

(Text alte Fassung)

2. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder.

(Text neue Fassung)

2. dem in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder.

(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.