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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG
k.a.Abk.
)
G. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 437
(
Nr. 11
); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe
Artikel 3
8 Änderungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Artikel 1a
Artikel 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
Artikel 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. April 2020
WoBerichtsG
(gesamter Text siehe
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz
-
WoBerichtsG
)
Eingangsformel
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Artikel 1a
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Zitierungen von
Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBerichtsGEG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... Die
Artikel 1
, 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 ...
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