Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze (WoBerichtsGEG k.a.Abk.)

G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Wohnungslosenberichterstattungsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 WoBerichtsG

(gesamter Text siehe Wohnungslosenberichterstattungsgesetz - WoBerichtsG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WoBerichtsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 WoBerichtsGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 , 1a Nummer 2 und Artikel 2 treten am 1. April 2020 in Kraft. (2) Artikel 1a Nummer 1 ...


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