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Änderung § 5 PsychThApprO vom 01.10.2021

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§ 5 PsychThApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 PsychThApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsordnungen


(1) Die Hochschule legt in einer Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und in einer Prüfungsordnung für den Masterstudiengang fest, an welchen Modulen die studierende Person in dem jeweiligen Studiengang erfolgreich teilzunehmen hat.

(Text alte Fassung)

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, wenn in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(Text neue Fassung)

(2) Für Module, die Bestandteil der hochschulischen Lehre nach Anlage 1 oder nach Anlage 2 sind, ist in der jeweiligen Prüfungsordnung zusätzlich die Anwesenheit der studierenden Personen bei Veranstaltungen der hochschulischen Lehre vorzusehen, soweit in diesen Modulen praktische Kompetenzen erworben werden sollen.

(3) In den Prüfungsordnungen sind die Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme und an die Anwesenheit der studierenden Personen näher zu regeln.

(4) 1 Die Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. 2 Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob die von der Hochschule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern festgeschriebenen Ziele und Inhalte des jeweiligen Studiengangs gewährleisten, dass das Ziel des Studiums nach § 7 des Psychotherapeutengesetzes erreicht wird.