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Änderung § 48 PsychThApprO vom 01.11.2024
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§ 48 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 48 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Stationen und Kompetenzbereiche | |
(Text alte Fassung) (1) Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus fünf Stationen. (2) 1 Gegenstand der ersten Station ist der Kompetenzbereich Patientensicherheit. 2 In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist. (3) 1 Gegenstand der zweiten Station ist der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung. 2 In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. (4) 1 Gegenstand der dritten Station ist der Kompetenzbereich Diagnostik. 2 In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt. (5) 1 Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung. 2 In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. (6) 1 Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. 2 In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen. (7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat muss die Stationen des Parcours in der Abfolge durchlaufen, die für sie oder ihn gemäß § 50 Absatz 4 festgelegt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Parcours der anwendungsorientierten Parcoursprüfung besteht aus zwei Stationen. 2 Gegenstand der Stationen sind die Kompetenzbereiche: 1. Patientensicherheit, 2. Diagnostik, 3. Patienteninformation und Patientenaufklärung, 4. leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen, 5. therapeutische Beziehungsgestaltung. 3 In jeder Station werden jeweils zwei der in Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst geprüft. 4 Der Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung wird in beiden Stationen geprüft. 5 In einem Parcours müssen alle der in Satz 2 genannten Kompetenzbereiche geprüft werden. (2) Im Kompetenzbereich Patientensicherheit hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er zu einer umfassenden Risikoeinschätzung in der Lage ist. (3) Im Kompetenzbereich Diagnostik hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er eine zutreffende psychotherapeutische Diagnose stellt. (4) Im Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt. (5) Im Kompetenzbereich leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen. (6) Im Kompetenzbereich therapeutische Beziehungsgestaltung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er Probleme in der therapeutischen Beziehungsgestaltung erkennt und diesen Problemen in geeigneter Form begegnet. (7) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat durchläuft die Stationen des Parcours in der Abfolge, die für sie oder ihn durch die nach § 20 zuständige Stelle festgelegt ist. |
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