Tools:
Update via:
Änderung § 56 PsychThApprO vom 01.11.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV am 1. November 2024 und Änderungshistorie der PsychThApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 PsychThApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 56 PsychThApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 56 Mitteilung des Ergebnisses | |
(1) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit: 1. die Note für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung, | |
(Text alte Fassung) 2. die Punktzahl, die sie oder er an jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie | (Text neue Fassung) 2. die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie |
3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent. (2) Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die anwendungsorientierte Parcoursprüfung nicht bestanden, so teilt die nach § 20 zuständige Stelle ihr oder ihm Folgendes mit: 1. das Nichtbestehen der anwendungsorientierten Parcoursprüfung, | |
2. die Punktzahl, die sie oder er in jeder einzelnen Station erreicht hat, und für jede Station das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie | 2. die Punktzahl, die sie oder er in jedem einzelnen Kompetenzbereich erreicht hat, und für jeden Kompetenzbereich das Verhältnis der erreichten Punktzahl zu der erreichbaren Punktzahl in Prozent sowie |
3. die Gesamtpunktzahl, die sie oder er in der anwendungsorientierten Parcoursprüfung erreicht hat, und das Verhältnis der erreichten Gesamtpunktzahl zu der erreichbaren Gesamtpunktzahl in Prozent. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13823/al208283-0.htm