§ 80 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 80 Erlaubnisurkunde

Abschnitt 7 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80 Erlaubnisurkunde


§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.



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