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Änderung § 22 MBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 22 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Grundausbildung


(1) Ziel der Grundausbildung ist es,

1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und

2. die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

(2) Die Grundausbildung umfasst

1. die theoretische Ausbildung in den Fächern

a) Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

b) Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

c) Recht des öffentlichen Dienstes,

d) Führungslehre und Psychologie,

e) Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,

f) Kriminalistik,

g) Deutsch und

h) Englisch,

2. die praktische Ausbildung in den Fächern

a) Einsatzausbildung,

b) Polizeitraining,

c) Polizeitechnik und

d) polizeispezifische Erste Hilfe sowie

3. Berufsethik.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.

(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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