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Änderung § 15 MBPolVDVDV vom 01.01.2023

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§ 15 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 15 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Einstellung


(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

(3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. 2 Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.

(Text alte Fassung)

(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.

(Text neue Fassung)

(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.

(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.



(heute geltende Fassung) 

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