Änderung § 61 MBPolVDVDV vom 01.01.2023

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§ 61 MBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 61 MBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1. die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2. die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4. Angehörige des Prüfungsamts,

(Text alte Fassung)

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie

(Text neue Fassung)

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2 Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3 Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.






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