Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 2 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Organisatorisches und Ausbildungspersonal
§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
§ 18 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter
§ 19 Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 20 Erholungsurlaub

Teil 3 Ausbildung und Prüfungen

Abschnitt 2 Ausbildung

Unterabschnitt 1 Organisatorisches und Ausbildungspersonal

§ 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen



(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. 2Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. 3Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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§ 18 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter



In jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung bestellt.

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§ 19 Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.

(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.

(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) 1Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.

(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

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§ 20 Erholungsurlaub



Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.



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