Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 3 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 28 Zeitpunkt
§ 29 Prüfungsamt
§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission
§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission
§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung
§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 35 Bewertung der Klausuren
§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung
§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung
§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung
§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung
§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung
§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 47 Zwischenprüfungszeugnis
§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung

Teil 3 Ausbildung und Prüfungen

Abschnitt 3 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 28 Zeitpunkt



Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.

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§ 29 Prüfungsamt



Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

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§ 30 Einrichtung der Prüfungskommission



(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

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§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfende und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

2Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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§ 32 Entscheidungen der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind. 2Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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§ 33 Bestandteile der Zwischenprüfung


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung,

2.
einer mündlichen Prüfung und

3.
einer praktischen Prüfung.

2Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung entfällt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 34 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

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§ 35 Bewertung der Klausuren



(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.

(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.

(3) 1Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden. 2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. 3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt. 4Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden. 2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.

(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.

(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.

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§ 36 Bestehen der schriftlichen Prüfung



Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

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§ 37 Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in der Grundausbildung in den Fächern Polizeitraining und polizeispezifische Erste Hilfe

a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1b) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden hat und

2.
in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,

a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder

b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(1c) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. 2Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020

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§ 38 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung



(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.

(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.

(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben. 3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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§ 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung



(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.

(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.

(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.

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§ 40 Bestehen der praktischen Prüfung



Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

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§ 41 Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung



(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,

2.
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,

3.
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre sowie

4.
Kriminalistik.

(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem

1.
der Unterschied zwischen der Fachnote aus der Grundausbildung und der Note für die Klausur der Zwischenprüfung mehr als eine Note beträgt,

2.
das arithmetische Mittel aus der Fachrangpunktzahl der Grundausbildung und aus der Bewertung für die Klausur der Zwischenprüfung unter 5,00 liegt oder

3.
die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.

(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.

(6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.

3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist. 4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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§ 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung



(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. 2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.

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§ 43 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,

3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,

4.
Angehörige des Prüfungsamts,

5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.

2Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 44 Bestehen der mündlichen Prüfung



Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.

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§ 45 Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche, die mündliche und die praktische Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung bestanden worden sind,

2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und

3.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung mit 40 Prozent,

2.
die Rangpunkte der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 7,5 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 15 Prozent und

4.
die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus

1.
der Summe aus

a)
der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl der Grundausbildung,

b)
der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,

c)
der 15-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung sowie

2.
der Zahl 85.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020

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§ 46 Wiederholung der Zwischenprüfung


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. 2Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.

(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.

(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 47 Zwischenprüfungszeugnis



(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.

(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und

2.
die Note der Zwischenprüfung.

(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.

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§ 48 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.

(2) 1Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.



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