Teil 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
|
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 71 Übergangsvorschriften
§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 71 Übergangsvorschriften



(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind. 2Die Leistungen, die sie bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung ein.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 72 ändert mWv. 1. März 2020 AP-mDBPolV

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, außer Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed