Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521 (Nr. 13); Geltung ab 20.03.2020
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Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 7 Nummer 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) die Bundesregierung sowie

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auf Grund des § 14 Absatz 8 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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