Änderung § 3 PBNUBestV vom 15.05.2020

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§ 3 PBNUBestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2020 geltenden Fassung
§ 3 PBNUBestV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 27.05.2020 BGBl. I S. 1208
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Verschmelzung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf die Deutsche Bank AG in das Handelsregister des Sitzes der Deutschen Bank AG eingetragen wird. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG als Postnachfolgeunternehmen vom 18. Mai 2018 (BGBl. I S. 618; 2020 I S. 135) außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1208) trat die Verordnung am 15. Mai 2020 in Kraft.





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