Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 2347/15 u. a. - (zu § 217 des Strafgesetzbuches) (BVerfGE20200226 k.a.Abk.)

B. v. 10.03.2020 BGBl. I S. 525 (Nr. 13)
Geltung ab 26.02.2020; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 26. Februar 2020 StGB § 217

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu I. 1., I. 2. und VI. 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu III. 3. bis III. 5. und VI. 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu III. 6., IV., V. 1. bis V. 4. und VI. 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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