In
§ 10 Absatz 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit letztere unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung und des
§ 3a der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung veröffentlicht wurden." eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990