Artikel 5 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 KAGB § 1, § 38, § 47, § 48a, § 71, § 98, § 106, § 116, § 120, § 121, § 133, § 135, § 136, § 140, § 149, § 162, § 165, § 168, § 255, § 279, § 307

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 47 nach dem Wort „Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" eingefügt.

2.
In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 34 folgende Nummer 34a eingefügt:

„34a.
Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing)."

3.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe „Artikel 9" durch die Wörter „Artikel 4a und 9" ersetzt und die Wörter „die Verordnung (EU) 2015/2365" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42)" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Prüfungsberichts" die Wörter „sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

4.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Abschlussprüfers" ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

5.
In § 48a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Abschlussprüfers" die Wörter „sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt.

6.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Ausgabepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anwendung des Swing Pricing ist dem Rücknahmepreis statt des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zugrunde zu legen."

7.
Nach § 98 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Rückgabe von Anteilen durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter Einhaltung einer in den Anlagebedingungen festgelegten Rückgabefrist erfolgen muss, die höchstens einen Monat betragen darf. Die Rückgabefrist von höchstens einem Monat nach Satz 1 gilt nicht für Spezial-AIF. Die Regelungen in § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Anteile, auf die sich die Rückgabeerklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. Bei nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Rückgabeerklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Verwahrstelle die zurückgegebenen Anteile in ein Sperrdepot übertragen hat. Die Anlagebedingungen können abweichend von den Sätzen 4 und 5 eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt.

(1b) In den Anlagebedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile abweichend von Absatz 1 beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Sondervermögens nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Die Beschränkung der Rücknahme der Anteile darf höchstens 15 Arbeitstage dauern. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zu informieren. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Beschränkung der Rücknahme der Anteile sowie deren Aufhebung zudem unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Satz 4 findet auf Spezial-AIF keine Anwendung. § 223 Absatz 1 und 2, § 227 Absatz 1 und 2, § 255 Absatz 2 bis 4 sowie § 283 Absatz 3 bleiben unberührt."

8.
§ 106 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, 104 und 105 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen sowie zur Art und Weise der Einreichung der zuvor genannten Berichte bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten."

9.
In § 116 Absatz 2 Satz 6 wird nach der Angabe „§ 98 Absatz" die Angabe „1a, 1b," eingefügt.

10.
In § 120 Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Lageberichts" die Wörter „sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

11.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9" durch die Wörter „Artikel 4a und 9" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Darstellungen" die Wörter „sowie zur Art und Weise der Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

12.
In § 133 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 98 Absatz" die Angabe „1a, 1b," eingefügt.

13.
In § 135 Absatz 11 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Lageberichts" die Wörter „sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt" eingefügt.

14.
In § 136 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Abschlussprüfers" die Wörter „sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt" eingefügt.

15.
§ 140 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 117 Absatz 1, 2, 4 und 6 bis 9 sowie § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anwendbar. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen."

16.
§ 149 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf geschlossene Investmentkommanditgesellschaften sind § 93 Absatz 7, § 96 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 134 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen. Bei Publikumsteilgesellschaftsvermögen müssen diese Anlagebedingungen mindestens die Angaben nach § 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die Anlagebedingungen sowie wesentliche Änderungen der Anlagebedingungen gemäß § 273 der Bundesanstalt vorzulegen. § 132 Absatz 7 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens auch § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt."

17.
§ 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann;".

b)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen Voraussetzungen diese Methode angewandt wird."

18.
§ 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 22 werden die Wörter „Aktien ausgesetzt werden kann" durch die Wörter „Aktien beschränkt oder ausgesetzt werden kann; im Hinblick auf eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen oder Aktien ist zudem der Verfahrensablauf sowie deren maximale Dauer darzustellen" ersetzt.

b)
In Nummer 40 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 41 wird angefügt:

„41.
falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes."

19.
Nach § 168 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricing Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes der modifizierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen oder bekanntzugeben ist."

20.
Dem § 255 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Swing Pricing ist bei Immobilien-Sondervermögen unzulässig."

21.
Dem § 279 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit des Swing Pricings Gebrauch macht, ist zusätzlich zum Nettoinventarwert der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Absätze 1 und 3 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend."

22.
§ 307 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
falls Swing Pricing vorgesehen ist, Angaben zu dessen Art (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) und Funktionsweise sowie zur Berechnung des modifizierten Nettoinventarwertes."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 CCP-RR-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CCP-RR-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 867
Eingangsformel 23. BaFinBefugVÄndV
... worden ist, und - des § 47 Absatz 4 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, der durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
...  (9) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 19 ...


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