Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 17b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und" gestrichen.
- 2.
- Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
- 3.
- In Artikel 23 Satz 1 werden nach dem Wort „Abstammungserklärung" das Komma und die Wörter „Namenserteilung oder Annahme als Kind" durch die Wörter „oder einer Namenserteilung" ersetzt.
- 4.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 52 angefügt:
„§ 52 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht anwendbar."
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482