Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 SanInsKG vom 01.10.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GüRegAbG am 1. Oktober 2020 und Änderungshistorie des SanInsKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 SanInsKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
§ 4 SanInsKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 4 Prognose- und Planungszeiträume


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen nach § 3 bis höchstens zum 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.



(1) 1 Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde zu legen, wenn die Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. 2 Dies wird vermutet, wenn

1.
der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war,

2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erwirtschaftet hat
und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich
zum Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

(2) 1 In dem Zeitraum vom 9. November 2022
bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in

1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,

2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und

3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten

ein Zeitraum von vier Monaten. 2 Satz 1 gilt auch,
wenn vor dem 9. November 2022 eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.