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Änderung § 7 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 01.03.2021

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 7 Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 1 ist nur auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(2) § 2 ist nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die im Jahr 2020 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden.



(1) § 1 ist auf Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.

(2) § 2 ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden.

(3) § 3 Absatz 1 und 2 ist auf General- und Vertreterversammlungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 3 ist auf Jahresabschlussfeststellungen, die bis einschließlich 31. August 2022 erfolgen, § 3 Absatz 4 ist auf Abschlagszahlungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, § 3 Absatz 5 ist auf bis einschließlich 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern und § 3 Absatz 6 ist auf Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft oder deren gemeinsame Sitzungen, die bis einschließlich 31. August 2022 stattfinden, anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(4) § 4 ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

vorherige Änderung

(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.



(5) § 5 ist nur anzuwenden auf

1. bis zum Ablauf des 31. August 2022
ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.


 

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