Änderung Artikel 6 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 26.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(4) Artikel 4 tritt am 27. März 2022 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) Artikel 4 tritt am 30. Juni 2022 in Kraft.

(5) Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft.

(6) Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
 



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