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Änderung § 5 SodEG vom 01.01.2021

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§ 5 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer


(Text alte Fassung)

1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 30. September 2020. 4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hinaus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(Text neue Fassung)

1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 31. März 2021.

 (keine frühere Fassung vorhanden)