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Änderung § 5 SodEG vom 24.11.2021

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§ 5 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 5 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeit und Geltungsdauer


(Text alte Fassung)

1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag. 4 Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. 5 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(Text neue Fassung)

1 Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2 Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3 Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 19. März 2022.