Änderung § 3 SodEG vom 29.05.2020

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§ 3 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 3 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Umsetzung des Sicherstellungsauftrages


(Text alte Fassung)

1 Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2. 2 Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt (Monatsdurchschnitt). 3 War der Zeitraum eines Rechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums. 4 Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende Anteile zu bilden. 5 Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. 6 Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt.

(Text neue Fassung)

1 Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2. 2 Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt (Monatsdurchschnitt). 3 War der Zeitraum eines Rechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums. 4 Sind berechnungserhebliche Zeiträume kürzer als ein Monat, sind entsprechende Anteile zu bilden. 5 Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. 6 Die Zuschüsse werden auf Antrag durch Verwaltungsakt oder auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt. 7 Die sozialen Dienstleister haben gegenüber dem zuschussgewährenden Leistungsträger den Zufluss vorrangiger Mittel nach § 4 Satz 1 und 2 anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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