Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 SodEG vom 29.05.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 SozSchPG II am 29. Mai 2020 und Änderungshistorie des SodEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 SodEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung
§ 9 SodEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Ergänzende Bestimmungen für soziale Dienstleister im Bereich der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags nach § 3 durch Leistungsträger nach § 2 Satz 4 erfolgt durch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam benannte Krankenkassen. 2 Die sozialen Dienstleister melden die für die Berechnung der Zuschüsse von den Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben an die benannte Krankenkasse. 3 Die benannten Krankenkassen summieren die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 2 ermittelten Zuschussbeträge und übermitteln sie an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an die benannten Krankenkassen zur Weiterleitung an die sozialen Dienstleister aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zur Ermittlung der von den Leistungsträgern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu leistenden Zuschüsse. 6 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

(2) 1 Die nach Absatz 1 benannte Krankenkasse ist im Rahmen der nachträglichen Erstattung anspruchsberechtigter Leistungsträger im Sinne von § 4. 2 Als vorrangige Mittel gelten auch Vergütungen der Krankenkassen für Leistungen nach § 2 Satz 4. 3 Die benannte Krankenkasse leitet Erstattungen nach § 4 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter. 4 Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 4 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.

 

Anzeige