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Änderung Artikel 7 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 bis 10 tritt mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft.

(3) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

(4) Artikel 3 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
 

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